BFH Kommentierung: Wegzugsbesteuerung und lediglich „vorübergehende Abwesenheit“

Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der nur „vorübergehenden Abwesenheit“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ist unabhängig von einer „Rückkehrabsicht“ erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.
Weihnachtsessen Hahnenburg 16.12.2022
Auch im Jahr 2022 konnten wir –höchst bedauerlicherweise– wieder keine Weihnachtsfeier veranstalten, da zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung die weitere Entwicklung hinsichtlich
der […]
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