BMF: Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland

Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zu der Frage, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar sind. Eine Nichtbeanstandungsregelung hierzu wurde nun verlängert.
Nach oben