Erbfallkostenpauschale: Erbfallkostenpauschale sowohl für den Vor- als auch den Nacherben und den Vermächtnisnehmer

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG wird für die in § 10 Abs. 5 Satz 1 ErbStG genannten Nachlassverbindlichkeiten insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen. Die Rechtsprechung hat sich in neueren Entscheidungen zur Frage geäußert, ob die Erbfallkostenpauschale vom Vor- und Nacherben und auch vom Vermächtnisnehmer in Anspruch genommen nehmen darf.
Weihnachtsessen Hahnenburg 16.12.2022
Auch im Jahr 2022 konnten wir –höchst bedauerlicherweise– wieder keine Weihnachtsfeier veranstalten, da zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung die weitere Entwicklung hinsichtlich
der […]
Nach oben