FG Münster: Ermessensausübung bei Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Die Finanzbehörde ist von Amts wegen verpflichtet, neue Ermessensentscheidungen (§ 5 AO) zu treffen, wenn sich durch die Herabsetzung der Steuer die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Umstände geändert haben. So urteilte das FG Münster.
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