FG Münster: „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ sind nicht außergewöhnlich und zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern als Folgekosten einer Krankheit gelegentlich entstehen. So entschied das FG Münster.
Auch im Jahr 2022 konnten wir –höchst bedauerlicherweise– wieder keine Weihnachtsfeier veranstalten, da zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung die weitere Entwicklung hinsichtlich der