Der Abzug des Pauschbetrags für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG setzt nicht den Nachweis voraus, dass überhaupt tatsächliche Kosten entstandenen sind.
Auch im Jahr 2022 konnten wir –höchst bedauerlicherweise– wieder keine Weihnachtsfeier veranstalten, da zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung die weitere Entwicklung hinsichtlich der