Praxis-Tipp: Mitteilung des Finanzamts nach einer Außenprüfung

Bei einer Mitteilung des Finanzamts nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, wonach die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, kann sich die Frage stellen, ob es sich um einen mit einem Einspruch anfechtbarem Verwaltungsakt handelt.
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